Nachdem zuerst zwei Personen aus der Grundschule Drabenderhöhe positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, wurden danach drei weitere Personen der Schule positiv getestet, darunter auch mit der britischen Virusvariante B.1.1.7. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehr- und Betreuungskräfte der Grundschule, die in dem Zeitraum vom 15. bis 19. März 2021 mindestens an einem Tag an dem Präsenzunterricht bzw. Betreuungsangebot teilgenommen haben, werden verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort bis zum 2. April nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten aufzuhalten.
Sofern sich an die Räumlichkeiten ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die Betroffenen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird und sie stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Etwaige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
Die Betroffenen sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen, dazu gehört die Symptomabfrage durch das Gesundheitsamt, und sich zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Falls Fieber über 38°C und/oder andere typische Beschwerden auftreten sollten, besteht die Verpflichtung, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Hierfür steht ein Formular unter www.obk.de/virusmelder bereit. Für den Fall, dass jemand die ärztliche Beobachtung und die Dokumentation verweigert, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht.
Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises bis zum 2. April 2021 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers von bis zu 14 Tagen seit dem letzten relevanten Kontakt erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion ausgeschlossen werden kann. Der letzte relevante Kontakt war am 19. März, dem letzten gemeinsamen Schul- bzw. Betreuungstag mit erkrankten Personen.
Zuwiderhandlungen gegen die Quarantäne-Anordnung können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.